Rechtsanwalt-Rendsburg
  Familienrecht
 

Familienrecht in Rendsburg      Rufen Sie an: 04331/4595155



Dr. Christian SchmidDr. Christian Schmid                                                  

Rechtsanwalt

 

- Scheidung - Trennung - 

Unterhalt - Zugewinn - 

Familienvermögensrecht - 

Sorgerecht - Umgangsrecht - 

Ehewohnung und Haushalt - 

Gewaltschutz


 

Dr. Schmid ist seit 1997 auf dem Gebiet des Familienrechts tätig.


 

Scheidung

Der Scheidungsantrag kann nur in Vertretung eines Anwalts gestellt werden. Voraussetzung für die Scheidung ist, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben, wobei das Getrenntleben auch innerhalb einer Wohnung erfolgen kann. Vor Ablauf des Trennungsjahrs ist eine Scheidung zwar theoretisch in begründeten Härtefällen möglich, wird praktisch aber nie von den Gerichten anerkannt. Allerdings wird das Gericht keine Nachforschungen anstellen, wenn beide übereinstimmend einen bestimmten Trennungszeitpunkt angeben. Der andere Ehegatte braucht dem Scheidungsantrag nur zuzustimmen. Wenn er nicht selbst einen Antrag stellen will, braucht er hierzu keinen Anwalt.


 

Bei der Scheidung muss der sogenannte Versorgungsausgleich, ein Ausgleich der Rentenansprüche, zwingend mit geregelt werden, wenn er nicht von den Eheleuten ausgeschlossen wurde oder wird. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs beschleunigt die Scheidung und muss entweder durch notarielle Urkunde erfolgen oder in der Gerichtsverhandlung erklärt werden, wobei dann beide anwaltlich vertreten sein müssen.


 

Darüber hinaus können noch weitere Sachverhalte mit geregelt werden, z. B. der Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich der Vermögenszuwächse der Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben. Schließlich kann es Streit um Ehewohnung und Hausratsverteilung geben, der vom Gericht noch mit gelöst werden muss.


 

Unterhalt

Unterhalt können erhalten:

- Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern)

- Getrennt lebende Ehegatten

- Geschiedene Ehegatten

- Nichteheliche Mütter

Unterhaltsansprüche setzen voraus, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Der Bedarf von Kindern und nichtehelichen Müttern sind in der in regelmäßigen Abständen vom Oberlandesgericht Düsseldorf heraus gegebenen sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Der Bedarf getrennt lebender Ehegatten und geschiedener Ehegatten beträgt die Hälfte des Familieneinkommens, wobei bei der Ermittlung des Familieneinkommens berufsbedingte Aufwendungen und ein Erwerbstätigenbonus abgezogen werden. Die genaue Berechnung hat durch einen Rechtsanwalt zu erfolgen. Auf keinen Fall sollte man ein Anerkenntnis unterzeichnen, ohne vorher im Rahmen einer anwaltlichen Beratung die Berechtigung eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs prüfen zu lassen. Sie sind über Jahre an eine solche Unterschrift gebunden. Wenn Sie freiwillig einen zu hohen Unterhaltsbetrag anerkennen, es ist nur schwer möglich, den Unterhalt auf das richtige Maß herabsetzen zu lassen. Ihnen wird stets vorgehalten, freiwillig eine Unterschrift geleistet zu haben. Dies gilt insbesondere für das Unterzeichnen einer Jugendamtsurkunde. Unterzeichnen Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Prüfung eine Jugendamtsurkunde, in der ein bestimmter Unterhaltsbetrag oder ein bestimmter Prozentsatz des Mindestunterhalts festgelegt ist! Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten wurden durch Gesetzesreform seit dem 01.01.2008 stark eingeschränkt. Ein Thema ist schließlich die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern, insbesondere, wenn die Eltern pflegebedürftig werden und die Kinder die Pflegeheimkosten tragen sollen. Auch dies bezüglich sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, bevor ein Zahlungsverlagen des Sozialamts anerkannt wird.

 

 

 

 
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